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WEG-Beschlussanfechtung nach Abmahnung zum Eigentumsentzug

Gericht: Amtsgericht Bonn

Aktenzeichen: 210 C 1/24

Datum des Urteils: 12.06.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: Der klagende Wohnungseigentümer ficht einen in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss über seine Abmahnung gemäß § 17 Abs. 1 WEG an. Er ist der Ansicht, dass die Einladung zur Versammlung nicht rechtzeitig zuging und der Beschluss nicht ausreichend bestimmt ist. Die beklagte Eigentümergemeinschaft hält den Beschluss aufgrund des Verhaltens des Klägers für erforderlich.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht erklärt den angefochtenen Beschluss für ungültig, da er nicht ausreichend bestimmt ist. Die im Beschluss verwendeten Begriffe wie „verunglimpft“, „verleumdet“ und „droht“ lassen für den betroffenen Eigentümer nicht ausreichend erkennen, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Damit wird der Sinn der Abmahnung, dem Eigentümer eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben, nicht erfüllt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn erklärte einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abmahnung eines Wohnungseigentümers für ungültig, da dieser nicht ausreichend bestimmt war. Die verwendeten Begriffe ließen nicht klar erkennen, welches Verhalten dem Eigentümer konkret vorgeworfen wurde. Damit konnte der Sinn der Abmahnung, eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben, nicht erfüllt werden. Das Gericht stellte klar, dass Beschlüsse inhaltlich bestimmt und klar sein müssen, um den betroffenen Eigentümer und mögliche Sonderrechtsnachfolger nicht zu benachteiligen.

Räumungsurteil nach messihaftem Wohnzustand

Gericht: Amtsgericht Borna

Aktenzeichen: 6 C 383/23

Datum des Urteils: 29.05.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls:
– Mietvertrag zwischen den Parteien seit 01.10.2016 über eine Wohnung
– Kläger mahnte Beklagten mehrfach ab wegen Verstößen gegen Treppenreinigungspflicht und verweigerte Zählerablesung
– Kläger kündigte Mietvertrag am 13.06.2023 außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Vertragsverletzungen und verwahrlostem Zustand der Wohnung
– Beklagter ließ Wohnung am 01.09.2023 entrümpeln

Entscheidung des Gerichts:
– Fristlose Kündigung unwirksam mangels vorheriger Abmahnung
– Ordentliche Kündigung berechtigt wegen erheblicher schuldhafter Vertragsverletzung durch vertragswidrige Nutzung der Wohnung
– Räumung und Herausgabe der Wohnung durch Beklagten bis 30.09.2024

Zusammenfassung:
– Amtsgericht Borna gab der Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter statt.
– Fristlose Kündigung war unwirksam, aber ordentliche Kündigung berechtigt wegen erheblicher Vertragsverletzungen durch den Mieter.
– Gericht gewährte dem Mieter eine Räumungsfrist bis 30.09.2024.
– Entscheidung zeigt, dass auch ohne wirksame fristlose Kündigung eine ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzungen möglich ist, wenn diese ein gewisses Maß überschreiten.

Versäumnisurteil in Räumungsklage

Gericht: Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Aktenzeichen: 824 C 68/24

Datum des Urteils: 12.06.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: Die Kläger verlangen vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie eines Stellplatzes. Zudem fordern sie rückständige und zukünftige Mietzahlungen sowie Nebenkostenzahlungen.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen und ihn verurteilt: – die Wohnung und den Stellplatz zu räumen und an die Kläger herauszugeben – rückständige Mietzinsen nebst Zinsen für den Zeitraum Oktober 2023 bis März 2024 zu zahlen – rückständige Nebenkostenzahlungen nebst Zinsen für den Zeitraum Januar 2023 bis März 2024 zu leisten – ab April 2024 laufende Mietzinsen und Nebenkostenzahlungen bis zur Räumung zu zahlen – die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat den beklagten Mieter wegen Zahlungsverzugs verurteilt, die gemietete Wohnung und den Stellplatz zu räumen sowie an die klagenden Vermieter herauszugeben. Zudem muss der Beklagte rückständige Mietzinsen und Nebenkostenzahlungen nebst Zinsen sowie die laufenden Zahlungen bis zur Räumung leisten. Das Urteil wurde als Versäumnisurteil erlassen, da der Beklagte sich nicht verteidigt hat.

Kautionsrückzahlung 18 C 175/23

Gericht: Amtsgericht Lichtenberg

Aktenzeichen: 18 C 175/23

Datum des Urteils: 24.05.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: – Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten und verlangt die Rückzahlung der Mietkaution sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. – Die Beklagte verrechnet Beträge für Maler- und Parkettarbeiten mit der Kaution und verlangt eine Nachzahlung von der Klägerin. – Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidung des Gerichts: – Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.997 € aus der vertraglichen Sicherungsabrede zu. – Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zusteht. – Die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten Schäden von der Klägerin herbeigeführt wurden. Zudem hat die Beklagte der Klägerin keine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. – Das Gericht ist nicht überzeugt, dass sich die Parteien bei Rückgabe der Wohnung geeinigt haben, dass die Beklagte die Malerarbeiten auf Kosten der Klägerin ausführen lässt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Lichtenberg entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zusteht. Die Aufrechnung der Beklagten mit Schadenersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen greift nicht durch. Die Beklagte hat weder konkrete Schäden dargelegt noch der Klägerin eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt. Zudem konnte die Beklagte nicht beweisen, dass bei Rückgabe der Wohnung eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der sie die Malerarbeiten auf Kosten der Klägerin ausführen lässt. Somit war die Klage auf Rückzahlung der Kaution begründet.

Nebentätigkeit eines Redakteurs nicht gegenüber Arbeitgeber angezeigt

BAG, Urteil vom 15.06.2021

Ein Redakteur einer Zeitschrift, für den der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften Geltung hatte, wollte eine Nachricht veröffentlichen, die der Chefredakteur jedoch ablehnte. Seine Ankündigung zur anderweitigen Veröffentlichung der Nachricht wurde vom Chefredakteur unter Hinweis auf das Konkurrenzverbot beantwortet. Gleichwohl veröffentlichte er die Nachricht in einer anderen Zeitung. Aus diesem Grund wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt.

Zu Recht befand das Bundesarbeitsgericht, denn wer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit an Informationen gelangt, hat das berechtigte Interesse seines Arbeitgebers zu berücksichtigen, wonach die Verwertung der Information zu Gunsten von Wettbewerbern verhindert werden kann. Daran vermögen auch Verfassungs- und Konventionsrecht nichts zu ändern.


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Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung bei Arbeit im öffentlichen Gebäude

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021

Ein zu 60-80% im Büro arbeitender Mitarbeiter eines Rathauses machte geltend, dass er wegen einer Traumatisierung in der Kindheit ein Problem mit dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung habe und legte hierzu vom Werksarzt ein Attest vor.

Das Gericht entschied, dass das Interesse der Allgemeinheit am Tragen des Mund-Nase-Schutzes zur Wahrung der Gesundheit aller Anwesenden das Interesse des Rathausmitarbeiters am Nichttragen wegen seiner psychischen Probleme überwiegt. In der Folge konnte der Mitarbeiter allerdings Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld geltend machen.


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Entwendung von Desinfektionsmittel – fristlose Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021

Ein Mitarbeiter hatte im Frühjahr 2020 Desinfektionsmittel im Wert von 40,00 €, das für die im Betrieb arbeitenden Mitarbeiter bestimmt war, entwendet und zum persönlichen Gebrauch in sein Auto verbracht. Ihm wurde deswegen fristlos gekündigt.

Zu Recht wie das LAG Düsseldorf entschied, denn entscheidend ist nicht der Wert des Gegenstandes, sondern der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch, der hier – wie übrigens auch in anderen Fällen des Diebstahls bzw. der Unterschlagung – so schwerwiegend war, dass er eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte.


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