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Nebentätigkeit eines Redakteurs nicht gegenüber Arbeitgeber angezeigt
von Christoph Bayr | 15. Juni 2021 | Allgemein | 0 Kommentieren
BAG, Urteil vom 15.06.2021
Ein Redakteur einer Zeitschrift, für den der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften Geltung hatte, wollte eine Nachricht veröffentlichen, die der Chefredakteur jedoch ablehnte. Seine Ankündigung zur anderweitigen Veröffentlichung der Nachricht wurde vom Chefredakteur unter Hinweis auf das Konkurrenzverbot beantwortet. Gleichwohl veröffentlichte er die Nachricht in einer anderen Zeitung. Aus diesem Grund wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt.
Zu Recht befand das Bundesarbeitsgericht, denn wer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit an Informationen gelangt, hat das berechtigte Interesse seines Arbeitgebers zu berücksichtigen, wonach die Verwertung der Information zu Gunsten von Wettbewerbern verhindert werden kann. Daran vermögen auch Verfassungs- und Konventionsrecht nichts zu ändern.
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Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung bei Arbeit im öffentlichen Gebäude
von Christoph Bayr | 12. April 2021 | Allgemein | 0 Kommentieren
LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021
Ein zu 60-80% im Büro arbeitender Mitarbeiter eines Rathauses machte geltend, dass er wegen einer Traumatisierung in der Kindheit ein Problem mit dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung habe und legte hierzu vom Werksarzt ein Attest vor.
Das Gericht entschied, dass das Interesse der Allgemeinheit am Tragen des Mund-Nase-Schutzes zur Wahrung der Gesundheit aller Anwesenden das Interesse des Rathausmitarbeiters am Nichttragen wegen seiner psychischen Probleme überwiegt. In der Folge konnte der Mitarbeiter allerdings Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld geltend machen.
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Entwendung von Desinfektionsmittel – fristlose Kündigung
von Christoph Bayr | 14. Januar 2021 | Allgemein | 0 Kommentieren
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021
Ein Mitarbeiter hatte im Frühjahr 2020 Desinfektionsmittel im Wert von 40,00 €, das für die im Betrieb arbeitenden Mitarbeiter bestimmt war, entwendet und zum persönlichen Gebrauch in sein Auto verbracht. Ihm wurde deswegen fristlos gekündigt.
Zu Recht wie das LAG Düsseldorf entschied, denn entscheidend ist nicht der Wert des Gegenstandes, sondern der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch, der hier – wie übrigens auch in anderen Fällen des Diebstahls bzw. der Unterschlagung – so schwerwiegend war, dass er eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte.
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