Gericht: Amtsgericht Gelsenkirchen
Aktenzeichen: 204 C 68/24
Datum des Urteils: 29.08.2024
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. In der Wohnung befinden sich an verschiedenen Stellen Schimmelbefall. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Beseitigung des Schimmels, Schadensersatz und die Feststellung ihres Rechts zur Mietminderung.
Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.139,43 € Schadensersatz nebst Zinsen an die Kläger. Weiterhin stellt es fest, dass die Kläger berechtigt sind, die Miete um 50% zu mindern, bis der Schimmel an den aufgeführten Stellen beseitigt ist. Schließlich wird die Beklagte verurteilt, den Schimmel fachgerecht zu beseitigen, die Wände zu trocknen und instand zu setzen.
Zusammenfassung:
• Die Kläger machten Ansprüche wegen Schimmelbefalls in ihrer Mietwohnung geltend.
• Das Gericht gab den Ansprüchen auf Schadensersatz, Mietminderung und Beseitigung des Mangels statt.
• Die Beklagte muss den Schimmel fachgerecht beseitigen und die Mietminderung bis zur Mangelbeseitigung hinnehmen.
• Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei Schimmelbefall und verpflichtet Vermieter zu einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung.