Gericht: Landgericht Leipzig
Aktenzeichen: 02 T 567/24
Datum des Urteils: 17.12.2024
Vorinstanzen: Amtsgericht Leipzig, Az. 168 C 3444/24
Entscheidung des Gerichts:
• Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
• Die mit der Klageschrift erklärte Kündigung entsprach nicht dem Schriftformerfordernis nach § 568 Abs. 1 BGB.
• Es kann nicht festgestellt werden, dass es insgesamt an einer wirksamen Kündigung fehlt, da die Klägerin auch außergerichtlich gekündigt hatte.
Wichtige rechtliche Präzedenzfälle:
• AG Dresden, Urteil vom 16.02.2023, Az. 143 C 2593/22: Dem Schriftformerfordernis wäre nur Rechnung getragen worden, wenn die Klageschrift erneut elektronisch übersandt worden wäre.
• AG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022, Az. 48 C 304/21: Bei einer formunwirksamen Kündigungserklärung ist von einer nichtigen Kündigung auszugehen.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Leipzig entschied, dass die mit der Klageschrift erklärte Kündigung des Mietverhältnisses nicht dem Schriftformerfordernis entsprach und somit unwirksam war. Da jedoch eine außergerichtliche Kündigung durch die Klägerin erfolgte, deren Zugang nicht eindeutig widerlegt werden konnte, wurde in der Gesamtschau eine Kostenaufhebung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren angeordnet. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Formvorschriften bei Kündigungen und die Berücksichtigung aller Umstände bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung.