Haltung von Haustieren – Anwalt Mietrecht Leipzig
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Haltung von Haustieren
Ungeachtet einer mietvertraglichen Klausel dürfen zumindest Kleintiere gehalten werden. Als solche gelten jene Tiere, von denen nach ihrer Größe und ihrem Wesen keine Gefahren oder Belästigungen für Mitbewohner ausgehen können.
Die Haltung von Tieren, die nicht zu den Kleintieren gezählt werden, also etwa die Haltung von Hunden, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Dies bedeutet indes nicht, dass der Vermieter die Haltung willkürlich untersagen kann. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall eine Interessenabwägung anzustellen, bei welcher Art und Größe sowie Verhalten des Tieres, aber auch die gesamte Wohnsituation eine Rolle spielen. Sofern der Vermieter keine gewichtigen Gründe gegen die Haltung ins Feld führen kann, besteht ein Anspruch auf Haltung des Haustieres.
Praxistipp für Vermieter:
Ist die Haltung des Tieres nicht von vornherein als gefährlich oder für Hausbewohner gesundheitlich bedenklich einzustufen, kann es Sinn machen, um eine Klage zu vermeiden, zunächst die Zustimmung zur Haltung zu erteilen, da diese zu späteren Zeitpunkt immer noch widerrufen werden kann.
Praxistipp für Mieter:
Grundsätzlich können Vermieter bei nicht genehmigter Haltung eine Kündigung aussprechen. Insofern ist es wichtig, dass ein Anspruch auf Zustimmung zu Haltung notfalls auch gerichtlich durchgesetzt wird.
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