Mietpreisbremse – Mietrecht Leipzig
Umfassende Information zur Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse besagt, dass ein neu abgeschlossener Mietvertrag in bestimmten durch Rechtsverordnung der Bundesländer benannten Gemeinden maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Mietpreisbremse
Wie auch bei der Mieterhöhung spielt der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete eine wesentliche Rolle für die Frage, ob die Miethöhe zulässig ist. Über die zumeist von den Gemeinden angebotenen Mietspiegelrechner lässt sich ermitteln, was ungefähr die ortsübliche Vergleichsmiete sein kann. Spätestens dann, wenn man den oberen Spannenwert mit dem Faktor 1,1 multipliziert und die eigene Kaltmiete dennoch höher ist, sollte man eine anwaltliche Nachprüfung erwägen.
Stark verallgemeinernd kann man sagen, dass die Mietpreisbremse in den meisten größeren Gemeinden von Baden-Württemberg, Bayern, in Berlin, Hamburg, Bremen, einer beträchtlichen Zahl von Gemeinden in Brandenburg, in den allermeisten Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt in Hessen, in den größeren Gemeinden Niedersachsens, in den größeren Gemeinden Nordrhein-Westfalens, in einigen Gemeinden Schleswig Holsteins, im Fall von Rheinland-Pfalz in den Gemeinden Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Speyer, Trier, im Fall von Thüringen in den Gemeinden Erfurt und Jena, im Falle von Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald und Rostock und in Sachsen seit 13.07.2022 in Leipzig und Dresden gilt. Die meisten Verordnungen gelten bis 2025, werden aber danach voraussichtlich verlängert.
Bereits gezahlte Miete kann man unter Umständen für die letzten drei Jahre zurückfordern.
Eine verbindliche Erstberatung zur Abklärung der Rechtslage kostet in der Regel 226,10 €.
Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung kann vorab überschlägig abgeklärt werden, ob die Mietpreisbremse überhaupt gilt und die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten worden ist.
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