Anwaltliche Vergütung

Gesetzliche Gebühren dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Daher orientieren sich meine Gebühren vornehmlich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Gebühren  kommuniziere ich vor Auftragserteilung transparent.

Der Anwaltsvertrag kann bereits infolge einer schriftlichen oder mündlichen Anfrage durch den Mandanten zustande kommen. Der Anwalt muss nicht darauf hinweisen, dass seine Auskunft kostenpflichtig ist. Aus diesem Grund stelle ich klar, dass sie ein erstes kostenfreies (Video-)Telefonat zu ihrem Anliegen mit mir führen können. Sollten für sie Kosten entstehen, werde ich sie vorab darauf hinweisen. Diese Praxis ist mittlerweile bei vielen Anwälten üblich und auch zulässig, denn kein Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei einem ersten Gespräch eine Gebühr zu erheben.

Bereits das Einholen der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ist als Auftrag an den Rechtsanwalt anzusehen und damit selbständig zu vergüten. Über hier anfallende Kosten werde ich sie selbstverständlich ebenfalls vorab informieren.

Sobald eine Leistung kostenpflichtig wird, ist es Anwälten grundsätzlich untersagt, dass sie geringere als die gesetzlichen Gebühren erheben.

1. Stundenhonorar

Aus Gründen der Kostentransparenz werde ich grundsätzlich nicht nach Stunden abrechnen. Dies kommt dann in Betracht, wenn ich etwa Gutachten erstellen soll oder andere Leistungen erbringe, deren Arbeits- und Zeitaufwand schwer absehbar ist. Das vereinbarte Honorar versteht sich dann zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

2. Pauschalhonorar / RVG-Basis

Aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte ergibt sich, dass die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Daher orientieren sich meine Gebühren vornehmlich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese kommuniziere ich transparent.

3. Vorschuss

Anwälte dürfen nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss fordern. Da ich mich ganz überwiegend mit außergerichtlichen Tätigkeiten beschäftige und die außergerichtlichen Leistungen im Vergleich zu Gerichtsprozessen oft deutlich günstiger sind, verlange ich von Mandanten im Fall eines Pauschalhonorars grundsätzlich die gesamten voraussichtlich anfallenden Gebühren bevor ich meine Tätigkeit aufnehme.

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