Staffelmietvertrag – Anwalt Mietrecht Leipzig
Umfassende Beratung und Betreuung zum Thema – Staffelmietvertrag
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen rund um Staffelmietvertrag gegen private Vermietung und Wohnungsgesellschaften.
Staffelmietvertrag
Bei Mietverträgen über Gewerberaum kann die Staffelmiete frei vereinbart werden.
Bei Mietverträgen über Wohnraum hat zwischen den Staffeln, die der Höhe nach bestimmt genug sein müssen, ein Zeitraum von einem Jahr zu verstreichen (dies ist auch logisch, denn bei Veränderungen der Indexmiete oder Anpassungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Miete ebenfalls ein Jahr unverändert bleiben). Sollte hier ein Fehler vorliegen, kann die gesamte Staffelvereinbarung unwirksam sein und der Mieter schuldet lediglich die vereinbarte Ausgangsmiete. Allerdings hat der Vermieter dann immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Miete nach den Vorschriften zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Durch Staffelmietverträge darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unterlaufen werden. Sollten die Staffeln die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigen, ist die gesamte Staffelvereinbarung unwirksam. Bei Neuverträgen gilt sogar die Mietpreisbremse, wonach die bei Mietbeginn vereinbarte Staffel die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigen darf.
Praxistipp für Mieter:
Zu viel gezahlte Miete kann auch noch nach Jahren zurückgefordert werden, wenn die Staffelmietvereinbarung unwirksam war.
Praxistipp für Vermieter:
Wenn der Mieter die Staffeln nicht gezahlt hat, können diese in den meisten Fällen auch noch Jahre später nachgefordert werden, ohne dass es zu einem Verzicht oder einer Art „Verwirkung“ kommt.
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