Gericht: Amtsgericht Pinneberg
Aktenzeichen: 74 C 8/23
Datum des Urteils: 28.08.2024
Im Jahr 2010/2011 pflanzte der Beklagte auf eigene Kosten eine Buchenhecke auf seinem Grundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, nachdem die Kläger seinen Vorschlag einer gemeinsamen Hecke auf der Grenze abgelehnt hatten. Der Beklagte schnitt die Hecke regelmäßig auch auf der Klägerseite, um Überwuchs zu vermeiden. 2023 kam es zum Streit über die Unterhaltspflichten. Seitdem unterlässt der Beklagte den Rückschnitt auf der Klägerseite, so dass die Hecke über die Grenze wächst. Die Kläger verlangen nun den Rückschnitt des Überhangs und eine Begrenzung der Heckenhöhe auf 1,20m.
Entscheidung des Gerichts:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Überhang der Hecke auf das Grundstück der Kläger zu beseitigen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, d.h. eine Höhenbegrenzung der Hecke auf 1,20m wird nicht angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wichtige rechtliche Aspekte: – Ein Überhang von Pflanzen auf das Nachbargrundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar und muss auf Verlangen beseitigt werden (§§ 1004 I, 910 BGB). – Die Hecke ist keine gemeinschaftliche Einfriedung oder Grenzeinrichtung nach §§ 921, 922 BGB, da sie nicht einvernehmlich auf die Grenze gepflanzt wurde. Daher besteht keine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht der Kläger. – Der Beseitigungsanspruch wegen Überhangs ist nicht verjährt, da er mit jeder neuen Beeinträchtigung neu entsteht. – Ein Anspruch auf Höhenbegrenzung der Hecke ist nach § 40 I Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein ausgeschlossen, wenn die Hecke die zulässige Höhe seit über 4 Jahren überschreitet und nicht fristgerecht Klage erhoben wurde. Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pinneberg entschied den Nachbarschaftsstreit um eine Hecke teilweise zugunsten der Kläger. Der beklagte Nachbar muss den Überhang der Hecke auf das klägerische Grundstück beseitigen, da es sich um eine unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung handelt und mangels gemeinschaftlicher Pflanzung keine Duldungspflicht besteht. Ein Anspruch auf Begrenzung der Heckenhöhe wurde jedoch wegen Verjährung abgewiesen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil zeigt die Bedeutung der einvernehmlichen Errichtung von Grenzanlagen und die Folgen einseitiger Anpflanzungen für Unterhaltspflichten und Duldungsansprüche auf.