Aufhebungsvertrag prüfen und Abfindung verhandeln: mit Anwalt statt späteren Nachteilen beim Arbeitslosengeld

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in aller Regel nicht widerrufen: wir prüfen ihn, bevor Sie unterschreiben.
  • Spezialisiert auf Kündigungsschutz
  • Mehr als 20 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht
  • Digital, bundesweit, kurzfristige Termine verfügbar
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Steffen Ludwig Fachanwalt für Arbeitsrecht
Siegel und Auszeichnungen der Kanzlei Schöffler

Kompetenter Rechtsanwalt für Arbeitnehmer

Aufhebungsvertrag erhalten?
Prüfen Sie ihn, bevor Sie unterschreiben!

Achtung, Bindungswirkung: Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es beim Aufhebungsvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Sobald Sie unterschreiben, ist der Vertrag grundsätzlich bindend. Nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei einer unfairen Drucksituation, kann sich der Vertrag über das sogenannte Gebot fairen Verhandelns wieder lösen lassen, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht.

Viele Arbeitnehmer unterschreiben aus Zeitdruck oder weil der Arbeitgeber auf eine schnelle Entscheidung drängt. Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es dabei nicht, eine kurze Frist zur Prüfung lässt sich aber fast immer einfordern. Wer diese Zeit nicht nutzt, übersieht häufig, was in Bezug auf Abfindung, Zeugnis und Arbeitslosengeld eigentlich noch verhandelbar gewesen wäre.

Darauf sollten Sie achten:

  • Nicht unter Zeitdruck unterschreiben, eine kurze Bedenkzeit können Sie fast immer einfordern
  • Vertragsentwurf anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie zustimmen
  • Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld vorab klären lassen (Sperrzeit, Ruhen des Anspruchs)
  • Abfindungshöhe, Freistellung und Zeugnisformulierung sind verhandelbar, auch wenn der Entwurf das nicht vermuten lässt

So funktioniert die Ersteinschätzung

Kostenfrei, unverbindlich und zeitsparend:
01
Situation schildern
Beschreiben Sie Ihre Situation und die wichtigsten Eckdaten ganz einfach in unserem Online-Formular.
02
Ehrliche Einschätzung
Wir bewerten Ihre Position und sagen Ihnen, welche Abfindungshöhe realistisch verhandelbar ist.
03
Verhandlung auf Wunsch
Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber oder die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Leipzig.

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Zuständig: Arbeitsgericht Leipzig

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen ist erstinstanzlich das Arbeitsgericht Leipzig zuständig.

📍 Arbeitsgericht Leipzig
Erich-Weinert-Straße 18, 04105 Leipzig
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Steffen Ludwig regelmäßig unsere Mandanten vor diesem Gericht, egal ob bei einer Kündigungsschutzklage, einem Gütetermin oder einer streitigen Verhandlung. Gerade bei Kündigungen zählt jeder Tag. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung automatisch als wirksam (§ 4, § 7 KSchG).

Porträt Herwig Schöffler tab

Unsere Kanzlei

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RechtsanwaltsKanzlei Schöffler

Kanzlei für Mietrecht & Arbeitsrecht

Wir haben uns auf das Miet- und Arbeitsrecht spezialisiert und bieten in diesem Bereich umfassende Erstberatungen per Telefon oder Videotelefonie sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen an. Zu unseren Schwerpunkten zählen unter anderem die Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, die Zeugnisprüfung, die Beratung bei arbeitsrechtlichen Kündigungen, die Erstellung von Aufhebungsverträgen, die Entfristung von Arbeitsverhältnissen und die Klärung von Urlaubsansprüchen.

Wir erbringen unsere Dienstleistungen deutschlandweit und können Sie somit nicht nur in Leipzig, sondern auch in Städten wie Dresden, München, Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg und vielen weiteren vertreten.

Das Team von der Kanzlei Schöffler ist deutschlandweit anerkannt und aus verschiedenen Presseberichten und Medien bekannt

Hier finden Sie aktuelle Presseartikel bei FOCUS online und dem MDR:

Herwig Schöffler im Artikel bei Focus Online
Fachanwalt Schöffler bie MDR

Aufhebungsvertrag:
Was Sie jetzt wissen sollten

Was ist ein Aufhebungsvertrag, und wann ist er sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass es eine Kündigung braucht. Arbeitgeber greifen darauf gerne zurück, wenn kein handfester Kündigungsgrund vorliegt, eine ordentliche Kündigung also angreifbar wäre, oder wenn eine schnelle, geräuschlose Trennung im eigenen Interesse liegt. Auch Arbeitnehmer können die Initiative ergreifen, etwa um vorzeitig auszuscheiden, ohne die reguläre Kündigungsfrist abzuwarten. Ob ein Aufhebungsvertrag für Sie sinnvoll ist, hängt stark davon ab, wie die Alternative aussähe: Eine Kündigung, die ohnehin kaum haltbar wäre, verschafft Ihnen in der Verhandlung deutlich mehr Gewicht als ein Aufhebungsvertrag, der ohne echte Not angeboten wird.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie man es von Online-Käufen oder Haustürgeschäften kennt, gilt für Aufhebungsverträge nicht, das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt bestätigt. Auch das Fehlen einer Bedenkzeit oder eines vertraglichen Rücktrittsrechts macht einen Aufhebungsvertrag für sich genommen noch nicht unwirksam.

Eine Ausnahme bildet das sogenannte Gebot fairen Verhandelns. Hat der Arbeitgeber eine erkennbare Zwangslage ausgenutzt, etwa eine akute Erkrankung, oder mit einer widerrechtlichen Drohung zur Unterschrift gedrängt, kann der Vertrag rückwirkend unwirksam sein. Die Hürden dafür liegen aber hoch, allein der Umstand, dass sofort unterschrieben werden sollte, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, einen unterschriebenen Vertrag im Nachhinein rückgängig machen zu können, die bessere Strategie ist immer, vor der Unterschrift zu prüfen.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen, niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen. Lehnen Sie ab, bleibt es beim bestehenden Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber müsste dann gegebenenfalls den ordentlichen Weg über eine Kündigung gehen, mit allen damit verbundenen Hürden wie Kündigungsschutz und, je nach Betrieb, der Beteiligung des Betriebsrats. Genau das ist häufig ein gutes Verhandlungsargument: Wenn eine Kündigung für den Arbeitgeber riskanter oder aufwendiger wäre als der Aufhebungsvertrag, lässt sich das in bessere Konditionen ummünzen.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Der wichtigste Punkt vor jeder Unterschrift: Ein Aufhebungsvertrag kann sich negativ auf Ihr Arbeitslosengeld auswirken, gleich auf zwei Arten.

  • Sperrzeit (§ 159 SGB III): Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, wirkt aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit. Das gilt als versicherungswidriges Verhalten und kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Ein wichtiger Grund, etwa eine ansonsten rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung verbunden mit einer Abfindung, die ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht deutlich übersteigt, kann die Sperrzeit vermeiden.
  • Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der eigentlich geltenden Kündigungsfrist, verschiebt sich lediglich der Beginn der Zahlung. Hier geht kein Geld verloren, der Bezug beginnt nur später.

Beide Mechanismen sollten Sie vor der Unterschrift durchrechnen lassen, nicht danach. Die Agentur für Arbeit prüft das im Einzelfall, eine pauschale Zusage gibt es nicht.

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Eine feste gesetzliche Höhe für die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gibt es nicht, hier sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei in der Vereinbarung. In der Praxis dient ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr häufig als Orientierung, die tatsächlich erzielbare Summe hängt aber stark davon ab, wie angreifbar eine Kündigung als Alternative wäre und wie dringend der Arbeitgeber an einer schnellen Trennung interessiert ist. Eine Abfindung ist zudem einkommensteuerpflichtig, über die Fünftelregelung nach § 34 EStG lässt sich die Steuerlast oft abmildern.

Worauf Sie im Vertragstext achten sollten

Ein Aufhebungsvertrag regelt in der Regel mehr als nur das Enddatum. Diese Punkte sollten Sie besonders genau prüfen, bevor Sie unterschreiben:

  • Beendigungsdatum: zu früh gewählt, kann es das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auslösen
  • Freistellung: bezahlt oder unbezahlt, unter Anrechnung von Urlaub oder zusätzlich dazu
  • Abfindungshöhe und Fälligkeit
  • Zeugnisformulierung: idealerweise bereits im Vertrag mit einer konkreten, wohlwollenden Note festgelegt
  • Ausgleichsklausel: häufig am Ende des Vertrags, sie kann dazu führen, dass Sie auf weitere Ansprüche verzichten, etwa auf noch offene Überstunden oder Boni

Warum Mandanten sich für uns entscheiden

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht: Steffen Ludwig prüft und verhandelt regelmäßig Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer
  • Erfahrung vor dem Arbeitsgericht Leipzig: falls es doch zum Streit über die Wirksamkeit kommt
  • Bekannt aus der Presse: Berichterstattung unter anderem bei FOCUS online und dem MDR
  • Digital und ortsunabhängig: Erstberatung per Telefon oder Videotelefonie, deutschlandweit verfügbar
  • Transparente Kosten: vor jeder kostenpflichtigen Beratung erhalten Sie eine klare Übersicht der zu erwartenden Gebühren

Herwig Schöffler

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag erhalten? Lassen Sie uns kurz draufschauen, bevor Sie unterschreiben.

Ein unterschriebener Vertrag lässt sich später kaum noch korrigieren. Die Prüfung vorab schon.

Oder rufen Sie uns an: 0341 989 73 010

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Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Steffen Ludwig hilft Ihnen deutschlandweit bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht

Wir bieten spezialisierte Rechtsberatung im Arbeitsrecht deutschlandweit. Dank unserer Expertise bearbeiten wir Ihre Anliegen schnell und effizient, damit Sie rasch zu Ihrem Recht kommen. Durch digitale Bearbeitung sparen Sie Zeit und Kosten, viele rechtliche Fragen können unkompliziert online geklärt werden. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wir sind jederzeit für Sie erreichbar. Flexible Videositzungen passen sich Ihren Zeitplänen an und bieten Ihnen moderne, ortsunabhängige Rechtsberatung.

Karte mit den Standorten

Was kostet die Prüfung meines Aufhebungsvertrags?

Die Ersteinschätzung zu Ihrem Vertragsentwurf ist für Sie unverbindlich. Erst wenn Sie sich für eine verbindliche Prüfung, Verhandlung oder Vertretung entscheiden, entstehen Kosten, über die wir Sie vorab transparent informieren. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, sofern arbeitsrechtlicher Rechtsschutz vereinbart ist. Wir prüfen das für Sie und klären die Deckungszusage direkt mit Ihrer Versicherung.

Die Kosten für einen Anwalt im Arbeitsrecht können je nach Fall variieren. Unsere Kanzlei legt großen Wert auf Transparenz und Fairness bei der Kostenaufstellung. Wir bieten Ihnen eine klare und verständliche Übersicht der zu erwartenden Gebühren, bevor wir mit der Bearbeitung Ihres Anliegens beginnen. 

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag setzt die Zustimmung beider Seiten voraus, niemand kann Sie dazu zwingen. Lehnen Sie ab, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

In der Regel nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Nur bei einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns, etwa bei Ausnutzung einer erkennbaren Zwangslage, kann der Vertrag im Ausnahmefall rückgängig gemacht werden.

Wie lange Bedenkzeit steht mir zu?

Gesetzlich vorgeschrieben ist keine Bedenkzeit. In der Praxis lässt sich aber fast immer eine kurze Frist zur Prüfung einfordern, bevor Sie unterschreiben.

Gefährdet ein Aufhebungsvertrag mein Arbeitslosengeld?

Möglicherweise. Die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III auslösen, außer es liegt ein wichtiger Grund vor. Zusätzlich kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Die Abfindung selbst wird nicht angerechnet. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen, und wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, das verschiebt nur den Zahlungsbeginn.

Bekomme ich beim Aufhebungsvertrag automatisch eine Abfindung?

Nein, eine Abfindung ist auch hier Verhandlungssache, kein gesetzlicher Anspruch. In der Praxis wird sie aber in den meisten Aufhebungsverträgen als Ausgleich vereinbart.

Muss der Betriebsrat dem Aufhebungsvertrag zustimmen?

Nein. Anders als bei einer Kündigung ist eine Anhörung des Betriebsrats bei einem Aufhebungsvertrag nicht erforderlich, da beide Seiten dem einvernehmlich zustimmen.

Sie benötigen umgehend anwaltliche Hilfe?

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