Räumungsurteil nach messihaftem Wohnzustand

15. Juni 2024

Gericht: Amtsgericht Borna

Aktenzeichen: 6 C 383/23

Datum des Urteils: 29.05.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls:
– Mietvertrag zwischen den Parteien seit 01.10.2016 über eine Wohnung
– Kläger mahnte Beklagten mehrfach ab wegen Verstößen gegen Treppenreinigungspflicht und verweigerte Zählerablesung
– Kläger kündigte Mietvertrag am 13.06.2023 außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Vertragsverletzungen und verwahrlostem Zustand der Wohnung
– Beklagter ließ Wohnung am 01.09.2023 entrümpeln

Entscheidung des Gerichts:
– Fristlose Kündigung unwirksam mangels vorheriger Abmahnung
– Ordentliche Kündigung berechtigt wegen erheblicher schuldhafter Vertragsverletzung durch vertragswidrige Nutzung der Wohnung
– Räumung und Herausgabe der Wohnung durch Beklagten bis 30.09.2024

Zusammenfassung:
– Amtsgericht Borna gab der Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter statt.
– Fristlose Kündigung war unwirksam, aber ordentliche Kündigung berechtigt wegen erheblicher Vertragsverletzungen durch den Mieter.
– Gericht gewährte dem Mieter eine Räumungsfrist bis 30.09.2024.
– Entscheidung zeigt, dass auch ohne wirksame fristlose Kündigung eine ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzungen möglich ist, wenn diese ein gewisses Maß überschreiten.

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