Schönheitsreparaturen – Anwalt Mietrecht Leipzig

Umfassende Beratung und Betreuung zum Thema – Schönheitsreparaturen

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Schönheitsreparaturen

Üblicherweise finden sich zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen Vereinbarungen. Trotz oder gerade wegen umfassender Rechtsprechung der letzten Jahre ist Vermietern und Mietern häufig unklar, ob und in welchem Umfang der Mieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.

Pauschalierend kann man sagen:

Muss der Mieter unabhängig vom tatsächlichen Wohnungszustand streichen, wird es sich um eine unwirksame Klausel handeln.

Neuere Mietverträge, insbesondere aus seriösen Quellen wie Haus & Grund enthalten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wirksame Klauseln.

Selbst bei Vereinbarung einer wirksamen Klausel ist der tatsächliche Zustand der Wohnung, insbesondere ein Vergleich vor und nach dem Einzug relevant.

Bei Gewerberäumen gelten die einengenden Urteile des Bundesgerichtshofs oftmals nicht, allerdings können auch in diesem Fall Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein, so dass eine AGB-Kontrolle Sinn machen kann.

Praxistipps für Mieter:

Ein Mieter sollte sich fragen, ob er selbst bei Betreten der Räume den Eindruck hat, dass es einen Bedarf zum Streichen gibt. Falls nein, spricht dies gegen eine Verpflichtung.

Wurde gestrichen, obwohl keine Pflicht zum Streichen bestand, ergibt sich ggf. ein Anspruch gegen den Vermieter auf Wertersatz seiner Aufwendungen (Zeit + Material).

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