Gericht: Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen: EV 144 C 86/26
Datum des Urteils: 06.02.2026
Klagegegenstand
Die Verfügungskläger begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten (ihrer Vermieterin) die Gewährleistung einer Mindesttemperatur in ihrer Mietwohnung.
Gerichtsentscheidung
Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2026 wurde aufrechterhalten, bezüglich des Tenors zu Ziffer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die tenorierte Frist statt auf bis zu 3 auf bis zu 10 Tage beläuft. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung der Entscheidung:
Die Verfügungsbeklagte verletzt ihre mietvertragliche Hauptpflicht gegenüber den Verfügungsklägern, die Mietsache in einem zum vertragswidrigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine mangelhafte Beheizung während der Heizperiode stellt eine erhebliche Störung dar, wenn der Vermieter für die Beheizung zu sorgen hat. Dies ist hier der Fall, da die Wohnung mit Heizungsanlage vermietet wurde.
Für die Wohnräume ist in der DIN EN 12381 eine Temperatur von mindestens 20°C und für die Baderäume von mindestens 22°C niedergeschrieben.
Unstreitig ist die Heizung im Hochparterre bereits seit September ausgefallen und die von den Verfügungsklägern gemessenen Temperaturen liegen über einen längeren Messzeitraum hinweg unter der erforderlichen Mindesttemperatur.
Die Verfügungsbeklagte hat den vertraglich geschuldeten Zustand – die in der DIN EN 12381 niedergeschriebenen Mindesttemperaturen in Bade- und Wohnräumen – durch das Liefern der 6 elektrischen Heizgeräte auch unstreitig nicht wiederhergestellt, denn unstreitig lagen die seitens der Verfügungskläger gemessenen Temperaturen weit unter den DIN-Werten, dies auch bei – seit Mitte Dezember – durchgängigem Betrieb der zur Verfügung gestellten Heizgeräte.
Insbesondere liegt keine subjektive Unmöglichkeit der (kurzfristigen) Sicherstellung der angemessenen Beheizung auf Seiten der Verfügungsbeklagten vor. Dies hat sie schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es bleibt ihr unbenommen, eine Fachfirma damit zu beauftragen, herauszufinden, mit welchen elektrischen Geräten eine angemessene Beheizung der Räume vorgenommen werden kann, ohne dass es zu einer Überlastung des Stromnetzes in der Mietwohnung führt.
Verfügungsgrund:
Gem. § 935 ZPO ist auch zu besorgen, dass die Verwirklichung des Rechts der Verfügungskläger vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Aufgrund der aktuellen Wintermonate und den hierbei herrschenden Temperaturen ist eine Sicherstellung der Beheizung der Wohnräume eilbedürftig.
Bewertung:
Das Urteil zeigt, dass Vermieter „gute Kontakte“ zu Reparaturdiensten unterhalten müssen, um Mängel zügig zu beseitigen, vor allem bei schweren Mängeln wie Stromausfall, Wasserausfall oder Heizungsausfall im Winter die Gefahr von einstweiligen Verfügungen mit erheblichen Zwangsgeldern drohen und die Reaktionszeiten für den Vermieter zur Behebung der Mängel, selbst wenn man nach Ergreifen von Notmaßnahmen per Widerspruch gerichtlich nochmal eine verlängerte Frist eingeräumt bekommt, sehr kurz sind.