Urteil der Woche: Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung (AG Leipzig, Zivilabteilung II 26.11.2025)

16. Januar 2026

Gericht Amtsgericht: Leipzig, Zivilabteilung II
Aktenzeichen: 165 C 3040/25
Datum des Urteils: 26.11.2025

Klagegegenstand

Die ursprüngliche Klage war auf Mieterhöhung gerichtet. Im Verfahren ging es dann aufgrund einer Widerklage um Mängelbeseitigungsansprüche der Beklagten (Mieterin) sowie um die Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht erließ ein Schlussversäumnisurteil zugunsten der von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten (Mieterin) und gegen die Klägerin (Vermieterin).

Wesentliche Entscheidungen:

Mängelbeseitigung:

  • Die Vermieterin wurde zur Instandsetzung der Duschkabinentür verurteilt, sodass diese sich bündig wasserdicht schließen lässt
  • Die Vermieterin wurde zur Instandsetzung der Wohnungstür verurteilt, sodass diese sich bündig und problemlos auf- und zumachen lässt
  • Die Vermieterin wurde zur Erneuerung der gesprungenen, von Rissen durchzogenen Fliesen in Bad, Wohnzimmer, Flur und Küche verurteilt
  • Die Vermieterin wurde zur Beseitigung der Ausblühungen und Abplatzungen an der Balkonwand verurteilt
  • Die Vermieterin wurde zur fachgerechten Beseitigung der Schimmelbildung und Feuchtigkeit im Schlafzimmer, einschließlich Trocknung, Behandlung mit Schimmelschutzmittel und malermäßiger Instandsetzung verurteilt

Mietminderungsrechte:

  • Es wurde festgestellt, dass die Mieterin berechtigt ist, die Miete um 3 Prozentpunkte bis zur Beseitigung des Duschkabinenmangels ab 01.08.2025 zu mindern
  • Es wurde festgestellt, dass die Mieterin berechtigt ist, die Miete um 1 Prozentpunkt bis zur Beseitigung des Wohnungstürmangels ab 01.08.2025 zu mindern
  • Es wurde festgestellt, dass die Mieterin berechtigt ist, die Miete um 3 Prozentpunkte bis zur Beseitigung des Fliesenmangels ab 01.08.2025 zu mindern
  • Es wurde festgestellt, dass die Mieterin berechtigt ist, die Miete um 2 Prozentpunkte bis zur Beseitigung des Balkonmangels ab 01.08.2025 zu mindern
  • Es wurde festgestellt, dass die Mieterin berechtigt ist, die Miete um 2 Prozentpunkte bis zur Beseitigung des Schimmelmangels ab 01.08.2025 zu mindern

Nebenkostenabrechnung:

  • Es wurde festgestellt, dass die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 in der Fassung vom 12.09.2025 formell unwirksam ist und die daraus geltend gemachte Nachforderung in Höhe von 191,65 € nicht fällig ist.
  • Die Mieterin wurde verurteilt, eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 zu erteilen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere hinsichtlich der CO-Kostenaufteilung, der Trennung und Erläuterung der Reinigungskosten, der transparenten Darstellung des „Beleuchtung Treuebonus“ und der detaillierten Aufschlüsselung der Position „Hausreinigung u. Ungezieferbekämpfung“

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