Übergabeprotokoll als negatives Schuldanerkenntnis

18. Dezember 2024

Gericht: Amtsgericht Eilenburg

Aktenzeichen: 4 C 342/24

Datum des Urteils: 26. November 2024

Die Kläger, forderten Schadensersatz von den Beklagten wegen Verschlechterung der Mietsache. Die Beklagten waren als Erben in das Mietverhältnis eingetreten. Bei der Rückgabe der Wohnung wurden zahlreiche Dübellöcher in den Fliesen und Flecken auf dem Teppichboden festgestellt. Die Kläger verlangten die Beseitigung dieser Mängel, was die Beklagten ablehnten. Die Beklagten argumentierten, dass die Schäden vertragsgemäßer Gebrauch seien und etwaige Ansprüche verjährt seien.

Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Eilenburg wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Kläger kein Recht auf Schadensersatz haben, da im Abnahmeprotokoll die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Grundlage des negativen Anerkenntnisses gemäß § 397 Abs. 2 BGB.

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