Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung bei Arbeit im öffentlichen Gebäude

12. April 2021

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021

Ein zu 60-80% im Büro arbeitender Mitarbeiter eines Rathauses machte geltend, dass er wegen einer Traumatisierung in der Kindheit ein Problem mit dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung habe und legte hierzu vom Werksarzt ein Attest vor.

Das Gericht entschied, dass das Interesse der Allgemeinheit am Tragen des Mund-Nase-Schutzes zur Wahrung der Gesundheit aller Anwesenden das Interesse des Rathausmitarbeiters am Nichttragen wegen seiner psychischen Probleme überwiegt. In der Folge konnte der Mitarbeiter allerdings Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld geltend machen.


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