Entscheidendes Gericht: Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen: 143 C 3324/25
Datum des Urteils 21.10.2025
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Beseitigung von Mängeln an der gemieteten Wohnung in Dresden, insbesondere:
• Ausbesserung oder Austausch der abplatzenden Bodenplatten des Balkons,
• Ausbesserung und Neutapezierung der Rissbildungen an Wänden und Decken in sämtlichen Räumen,
• Feststellung des Rechts zur Mietminderung um 5 Prozentpunkte (Balkon) und 3 Prozentpunkte (Rissbildungen) ab 01.07.2025 bis zur Mängelbeseitigung,
• Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Das Amtsgericht Dresden hat durch Anerkenntnisurteil entschieden:
• Die Beklagte wurde zur Mängelbeseitigung (Balkonbodenplatten und Rissbildungen) und zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten verurteilt.
• Es wurde festgestellt, dass die Kläger zur Mietminderung in Höhe von insgesamt 8 Prozentpunkten (5 % für den Balkon, 3 % für die Rissbildungen) ab 01.07.2025 bis zur Mängelbeseitigung berechtigt sind.