Anwaltliche Vergütung
Grundsatz der gesetzlichen Gebühren
Gemäß § 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist es Rechtsanwälten grundsätzlich untersagt, geringere als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, soweit das RVG zwingende Gebührensätze vorsieht. Die gesetzlichen Gebühren dienen dem Schutz des Mandanten und der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung anwaltlicher Leistungen. Ausnahmen hiervon sind nur in den ausdrücklich im RVG vorgesehenen Fällen zulässig, etwa bei der Vereinbarung von Pauschal- oder Stundenhonoraren im außergerichtlichen Bereich (§ 34 RVG).
Transparenz der Gebühren
Vor Übernahme eines Mandats werden die voraussichtlich anfallenden Gebühren transparent kommuniziert. Dies entspricht den berufsrechtlichen Vorgaben und dient der Kostensicherheit für den Mandanten. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem RVG, können aber – insbesondere im außergerichtlichen Bereich – auch auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung (z.B. Stunden- oder Pauschalhonorar) festgelegt werden, sofern die gesetzlichen Mindestgebühren nicht unterschritten werden.
Zustandekommen des Anwaltsvertrags
Der Anwaltsvertrag kommt bereits durch eine mündliche oder schriftliche Anfrage des Mandanten zustande, sofern der Anwalt diese annimmt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist nicht zwingend erforderlich, jedoch gebietet es die Transparenz, den Mandanten vor Entstehen kostenpflichtiger Leistungen hierüber zu informieren. Ein erstes (Video-)Telefonat kann kostenfrei angeboten werden; dies ist zulässig und entspricht der gängigen Praxis. Erst bei weitergehenden, kostenpflichtigen Tätigkeiten erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis auf die entstehenden Kosten.
Einholen der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
Das Einholen einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit dar und ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Auch hier erfolgt vorab eine Information über die anfallenden Kosten.
Abrechnung nach Stundenhonorar
Eine Abrechnung nach Stundenhonorar erfolgt nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Erstellung von Gutachten oder bei Tätigkeiten mit schwer abschätzbarem Arbeitsaufwand. Das Stundenhonorar wird zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars ist im außergerichtlichen Bereich zulässig, sofern die gesetzlichen Mindestgebühren nicht unterschritten werden.
Pauschalhonorar / RVG-Basis
Im Regelfall erfolgt die Abrechnung auf Basis des RVG. Alternativ kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden, das jedoch die gesetzlichen Mindestgebühren nicht unterschreiten darf. Die Gebühren werden dem Mandanten vor Mandatsübernahme transparent mitgeteilt.
Vorschuss
Nach § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu verlangen. Insbesondere bei außergerichtlichen Tätigkeiten, die häufig günstiger als gerichtliche Verfahren sind, wird regelmäßig ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren vor Aufnahme der Tätigkeit verlangt.
Geltendmachung von Anwaltskosten als Verzugsschaden
1. Grundsatz
Anwaltskosten können als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden, wenn sich diese mit einer fälligen Forderung in Verzug befindet und der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragt. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
2. Voraussetzungen im Einzelnen
- Fälligkeit und Verzug: Die Forderung muss fällig sein und der Schuldner muss sich im Verzug befinden, etwa durch Mahnung oder Fristablauf (§ 286 BGB).
- Erforderlichkeit: Die Einschaltung des Anwalts muss zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner nach Eintritt des Verzugs nicht zahlt.
- Höhe der erstattungsfähigen Kosten: Erstattungsfähig sind grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nicht jedoch höhere, etwa durch eine Vergütungsvereinbarung entstandene Kosten, soweit diese über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.
3. Typische Fallkonstellationen
- Zahlungsverzug: Der Schuldner zahlt eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht. Die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung der Forderung ist erforderlich und die Kosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig.
- Vertragsverletzungen: Bei anderen Pflichtverletzungen, etwa aus Miet-, Kauf- oder Werkverträgen, können ebenfalls Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
- Deckungszusage Rechtsschutzversicherung: Die Kosten für das Einholen einer Deckungszusage sind gegenüber der Gegenseite grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig, da sie nicht der unmittelbaren Rechtsverfolgung gegen den Schuldner dienen.
4. Einschränkungen
- Keine Erstattung bei vorzeitiger Beauftragung: Wird der Anwalt vor Eintritt des Verzugs beauftragt, sind die Kosten nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.
- Keine Erstattung über gesetzliche Gebühren hinaus: Nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG sind erstattungsfähig, nicht etwaige höhere Honorare aus Vergütungsvereinbarungen.
Fazit:
Die anwaltliche Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem RVG, wobei Transparenz und Kostensicherheit für den Mandanten im Vordergrund stehen. Anwaltskosten können unter den genannten Voraussetzungen als Verzugsschaden bei der Gegenseite geltend gemacht werden, sofern die Beauftragung des Anwalts nach Eintritt des Verzugs erfolgt und die Kosten erforderlich sowie der Höhe nach angemessen sind.
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