Fallname: Bodenaustausch durch Mieterin – Kostenersatz
Entscheidendes Gericht: Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen: 146 C 5267/24
Datum des Urteils: 07.11.2025
Streitgegenstand / Klageantrag
Die Klage war auf Erstattung von Aufwendungen für die eigenmächtige Mängelbeseitigung am Fußbodenbelag in zwei Zimmern einer seit 1979 gemieteten Wohnung gerichtet. Die Klägerin begehrte von der Vermieterin die Zahlung von 1.682,48 € nebst Zinsen für die Erneuerung des Bodenbelags, nachdem die Vermieterin trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt hatte.
Wesentliche Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht Dresden hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.682,48 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Begründung
- Der seit 1979 in der Wohnung befindliche Linoleumboden in zwei Zimmern war derart abgenutzt, dass ein Mangel im Sinne des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorlag. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache war beeinträchtigt; dies belegen Lichtbilder und das hohe Alter des Bodenbelags (über 40 Jahre).
- Die Klägerin setzte der Vermieterin mit Schreiben vom 05.12.2023 eine Frist zur Mangelbeseitigung bis Ende März 2024. Da die Beklagte nicht reagierte, befand sie sich ab April 2024 im Verzug.
- Die Erneuerung des Bodens auf eigene Kosten (PVC statt Linoleum) überschritt nicht das zur Mangelbeseitigung Erforderliche. Der neue Boden beseitigte den Mangel wirtschaftlich vernünftig und zeitgemäß; ein Anspruch auf identische Wiederherstellung bestand nicht.
Zinsanspruch: Zinsen wurden ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 10.01.2025) zugesprochen.